offene Handelsgesellschaft
- offene Handelsgesellschaft
OHG
* * *
Abkürzung
OHG, handelsrechtliche
Gesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein
Handelsgewerbe betreibt und bei der jeder
Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (§§ 105 ff.
HGB; ergänzend finden die Vorschriften des BGB über die
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, §§ 705 ff. BGB,
Anwendung). Die OHG ist eine
Gesamthandsgemeinschaft; sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben,
Verbindlichkeiten eingehen, vor
Gericht klagen und verklagt werden. Sie entsteht mit
Abschluss des Gesellschaftsvertrages; nach außen entsteht sie wirksam mit ihrer
Eintragung in das
Handelsregister oder auch ohne Eintragung mit Geschäftsbeginn. Zur
Vertretung der OHG ist, wenn nicht anders bestimmt, jeder Gesellschafter befugt. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter auf Klage der übrigen Gesellschafter durch gerichtliches Urteil aus wichtigem Grund entzogen werden. Die Vertretungsmacht umfasst uneingeschränkt und unbeschränkbar alle gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte. Die OHG endet durch vertraglichen Zeitablauf, Auflösungsbeschluss,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen, durch gerichtliche
Entscheidung (
Liquidation, Recht). - Im
österreichischen Handelsrecht stimmen die Vorschriften für die OHG im Wesentlichen mit den deutschen überein, Auflösungsgründe sind auch Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters, Tod eines Gesellschafters (vertraglich abdingbar),
Kündigung. - In der
Schweiz regelt das OR die OHG ähnlich unter der
Bezeichnung Kollektivgesellschaft (Art. 552-593).
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Unternehmen: Rechtsformen
Universal-Lexikon.
2012.
Synonyme:
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